Schweigen

Aus Yogawiki

Schweigen ist lautlos und ohne Sprechen - besonders verbreitet in Religionen und Spiritualität; in Meditation und Gebet... (auch in Rechtssystemen).

Abgrenzungen

Trotzdem können Informationen mitgeteilt werden. Bewußt zu schweigen setzt natürlich voraus, daß man auch sprechen könnte.

Formen des Schweigens

Schweigen kann angespannte Aufmerksamkeit bedeuten. Oft wird es situationsbedingt gefordert. Zum Beispiel schweigen heutzutage die Mitarbeiter in Büros, um die für das Nachdenken erforderliche Ruhe zu gewährleisten. In Theatern und in Kinos schweigen die Zuschauer meist, um sich auf die Handlung zu konzentrieren und die anderen Zuschauer nicht zu stören.

Schweigen als Denkpause...., wegen Schock...; eisiges Schweigen in Konflikten womöglich...Verweigern zu antworten.

Verweigern einer Antwort auf eine Frage oder generell eines Dialoges zum Ausdruck bringen

Schweigen in Rechtsangelegenheiten

Im Privatrecht gilt der Grundsatz, dass Schweigen nicht als Willenserklärung zur Begründung eines Rechtsverhältnisses ausgelegt wird (rechtliches Nullum). Verträge kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Dabei ist jedoch zu beachten, dass konkludentes Handeln wie z. B. in einer Bäckerei auf ein Brötchen zeigen zwar keine verbale Äußerung ist, jedoch auch eine Willenserklärung.

Von diesem Prinzip gibt es wichtige Ausnahmen, die vor allem auf der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz beruhen qui tacet, consentire videtur, ubi loqui debuit atque potuit - Wer schweigt, wo er (wider-)sprechen sollte und konnte, dem wird Zustimmung unterstellt; ein Grundsatz der sich insbesondere im deutschen Handelsrecht unter Kaufleuten erhalten hat (str. dogmatische Konstruktion, ob Rechtscheinhaftung oder Fiktion einer Willenserklärung). So ist zum Beispiel nach dem Erhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens, das ein Kaufmann nicht akzeptieren will, grundsätzlich ein Widerspruch notwendig. Schweigen gilt hier als Zustimmung und führt zum Abschluss eines Vertrages. Auch in Vorlage:§ HGB fingiert das Gesetz das Schweigen als Annahme. Ähnliches kann in eingeschränkterem Maße bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen einem Kaufmann und seinen Geschäftspartnern, auch Verbrauchern, gegeben sein.

Besonders in Massengeschäftsbeziehungen wie bei Banken oder Telefongesellschaften – ist die explizite Zustimmung des anderen Partners (insbesondere einer Vielzahl von ihnen) einzuholen sehr schwierig. Deswegen kann dort in den AGB bereits eine Änderung des Vertragstextes vorbehalten werden. Eine entsprechende Änderung muss dem Vertragspartner mitgeteilt werden, nach den Bestimmungen der AGB-Klausel gilt diese als akzeptiert, wenn kein Widerspruch eingeht. Die Rechtsprechung führt bei solchen stillschweigenden Vertragsanpassungen jedoch eine Inhaltskontrolle durch. So ist die Umwandlung eines kostenlosen in ein kostenpflichtiges Angebot nicht stillschweigend möglich.

Ebenso gilt, dass bei Geschäften, die aus Leistung und Gegenleistung bestehen, grundsätzlich eine Leistung als akzeptiert und damit die Verpflichtung des anderen Vertragspartners als erfüllt gilt, wenn kein Einwand vorgebracht wird. Dies gilt auch dann, wenn etwas anderes geleistet wird, als angefordert wurde. Dieses Prinzip der stillschweigenden Akzeptanz gilt allerdings nicht unbegrenzt; insbesondere kann es in individuellen Verträgen ausgeschlossen werden. Dies wird oft bei Projektgeschäften getan, zum Beispiel beim Kauf von Industrieanlagen, im Baugewerbe, und bei der Entwicklung von Individualsoftware, wo meist vereinbart wird, dass der Kunde eine Lieferung oder Teillieferung ausdrücklich als in Ordnung anerkennen muss, bevor die Lieferpflicht als erfüllt gilt.

Auch Vorlage:§ BGB normiert einen Fall des Schweigens als Willenserklärung.

Verwaltungsakte und Gerichtsurteile werden bestandskräftig, wenn man sie stillschweigend hinnimmt, anstatt Widerspruch einzulegen, Klage zu erheben oder in die Berufung zu gehen. Dies ist dadurch begründet, dass die diese Rechtsbehelfe fristgebunden sind. Ein nach Fristablauf eingehendes Rechtsmittel ist unzulässig. Auch das Schweigen von Behörden kann in bestimmten Fällen als Zustimmung gelten, so etwa beim fiktiven Verwaltungsakt.

Im Strafrecht gilt der Grundsatz, dass es das Recht jedes Angeklagten ist, zu schweigen, ohne dass ihm das zum Nachteil ausgelegt werden darf, entsprechend dem Prinzip, dass die Staatsanwaltschaft die Schuld zu beweisen hat, nicht der Angeklagte sie zu widerlegen. In der Praxis kann Aussageverweigerung zwar zu einem höheren Strafmaß führen als bei einem Geständnis verhängt worden wäre (bei dessen Vorliegen oft Schuldeinsicht als mildernder Umstand angenommen wird). Allerdings gilt dies auch für Leugnung, so dass das Schweigen an sich nicht ursächlich ist.

Verschweigen

Verschweigen der Identität

Manche Künstler und Schriftsteller legen sich Pseudonyme als Künstlernamen zu. Geheimdienste bzw. Nachrichtendienste legen eine Legende an, d.h. eine ganz oder in Teilen erfundene oder geänderte Biographie, um Absichten und Identitäten zu verbergen.

Verschleierung

Unter Verschleierung versteht man hingegen das Unkenntlichmachen eines Gegenstandes oder in der Informatik auch einer Information, so dass der eigentliche Inhalt nicht auf den ersten Blick erkennbar ist.

Verschlüsselung

Bei einer Verschlüsselung wird ein Text in einen Geheimtext umgewandelt wird, den der Empfänger mit Hilfe eines Schlüssels wieder entschlüsseln kann.

Zitate

Siehe auch

Literatur

Monografien
  • Hans-Jürgen Baden: Das Schweigen. Bertelsmann, Gütersloh 1952.
  • Peter Burke: Reden und Schweigen. Zur Geschichte sprachlicher Identität. Wagenbach, Berlin 1994 ISBN 978-3803151469
  • Stephanie Dietrich: Das schweigende Gebet. Zur Grundlage des Verständnisses von schweigendem Gebet in ökumenischem Blickwinkel. Evang. Verlags-Anstalt, Leipzig 2000.
  • Franz Dodel: Weisung aus der Stille. Sitzen und Schweigen mit den Wüstenvätern. Benziger, Zürich 1999.
  • Regine Elzenheimer: Pause. Schweigen. Stille. Dramaturgien der Abwesenheit im postdramatischen Musik-Theater. Königshausen & Neumann, Würzburg 2008.
  • Anselm Grün: Der Anspruch des Schweigens. Vier Türme, Münsterschwarzach 1984 ISBN 3878681267
  • Claudia Edith Kunz: Schweigen und Geist. Biblische und patristische Studien zu einer Spiritualität des Schweigens. Herder, Freiburg im Breisgau 1996.
  • Robin Bruce Lockhart: Botschaft des Schweigens. Das verborgene Leben der Kartäuser. Echter, Würzburg 1987 ISBN 342901087x
  • Erika Lorenz: Wort im Schweigen. Vom Wesen christlicher Kontemplation. Herder, Freiburg im Breisgau 1993.
  • Gustav Mensching: Das heilige Schweigen. Eine religionsgeschichtliche Untersuchung. (Religionsgeschichtliche Versuche und Vorarbeiten 20,2), Gießen 1926.
  • Elisabeth Noelle-Neumann: Öffentliche Meinung. Die Entdeckung der Schweigespirale. Erweiterte dritte Ausgabe. Ullstein, Frankfurt am Main u. Berlin 1991 ISBN 3-550-06511-6
  • Wolfram Nugel: Alles in uns schweige. Erfahrungen der Stille. Claudius, München 1999.
  • Max Picard: Die Welt des Schweigens. Rentsch, Zürich 1948.
  • Stefan Raueiser: Schweigemuster. Über die Rede vom Heiligen Schweigen. Lang, Frankfurt am Main 1996.
  • Raimund Sesterhenn (Hrsg.): Das Schweigen und die Religionen. Schnell & Steiner, München 1983 ISBN 3795401259
  • Günter Stachel: Gebet - Meditation - Schweigen. Schritte der Spiritualität. Neuausgabe. Herder, Freiburg im Breisgau 1993.
  • George Steiner: Langage et Silence. Paris 1969
    • Deutsche Ausgabe: Sprache und Schweigen. Essays über Sprache, Literatur und das Unmenschliche. Frankfurt am Main 1973.
Aufsätze
  • Hans Urs von Balthasar: Wort und Schweigen. In: Hans Urs von Balthasar: Verbum Caro. Skizzen zur Theologie. Johannes, Einsiedeln 1960, S. 135-155.
  • Waltraud Herbstrith: Schweigen/Stille. In: Christian Schütz (Hrsg.): Praktisches Lexikon der Spiritualität. Herder, Freiburg im Breisgau 1988, S. 1108-1111.
  • Kallistos Ware: Schweigen im Gebet. Was "Hesychia" bedeutet. In: Erbe und Auftrag 51 (1985), S. 427-447.
  • Philipp Wolff-Windegg: Symbol und Schweigen. In: Symbolon. Jahrbuch für Symbolforschung 3 (1968), S. 77-88.
  • H. Wutz: Schweigen und Reden in den Exerzitien des heiligen Ignatius. In: Geist und Leben 41 (1968), S. 266-285.


  1. Georg Büchmann: Geflügelte Worte. Atlas, Köln o.J. (1960), S. 25.