Yogasteuer

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Yogasteuer

Der Begriff Yogasteuer ist ein theoretischer, aber kein Rechtsbegriff. Mit diesem Ausdruck wird in der Regel gemeint, dass eine Finanzierung spiritueller Gemeinschaften, die sich dem Yoga verbunden fühlen analog zur Kirchensteuer zum jetzigen Zeitpunkt in Deutschland noch fehlt. Spirituelle, religionsähnliche und Glaubensgemeinschaften bleiben in Deutschland, mit Ausnahme der großen Kirchen, bei der Finanzierung durch ein staatlich zentralisiertes Kirchensteuermodell unberücksichtigt. Sie sind in der Regel nahezu vollständig von mitunter stark schwankenden privaten, gewerblichen und öffentlichen Spenden, sowie sonstigen Einnahmen (bspw. aus einem Seminarbetrieb, aus dem Verkauf von Produkten oder aus einem Hotellerie- oder Gastronomiebetrieb) abhängig.

Eine mögliche Alternative zum aktuellen Kirchensteuermodell stellt bspw. die Finanzierung spiritueller, kulturbildender und gemeinnütziger Gemeinschaften durch eine sogenannte Kultursteuer nach italienischem Beispiel dar. Neben politischen Fürsprechern (Bodo Ramelow, 2019) sprechen sich verstärkt auch Vertreter der Kirchen (Paulus Terwitte) für ein solches Modell aus. Hierbei kann jeder Bürger individuell weitestgehend selbst entscheiden, an welche Einrichtung seine entrichtete Kultursteuer fließen sollen. Diese Steuer liegt für den Einzelnen weit unterhalb des aktuellen Kirchensteuersatzes von 9, bzw. 8 Prozent der Einkommenssteuer (Italien: 0,8 Prozent).

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird in Deutschland aktuell durch die Finanzämter der jeweiligen Länder zentralisiert, üblicherweise über die Lohnsteuer, direkt vom Arbeitgeber an das jeweilige Finanzamt abgeführt und von dort weitergeleitet an die entsprechende Glaubensrichtung. Hierfür erhalten die Finanzämter eine finanzielle Entschädigung. Über eine Einkommenssteuererklärung können sich Personen hierbei zu viel entrichtete Beträge nachträglich erstatten lassen. Die Höhe der Kirchensteuer beträgt aktuell in fast allen Bundesländern 9 Prozent vom Gesamtbetrag der Einkommenssteuer (Bayern und Baden-Württemberg: 8 Prozent).

Es ist zu beachten, dass diese Beträge lediglich für eingetragene Kirchenmitglieder entrichtet werden. Kirchenmitglieder können einen formalen Kirchenaustritt bei ihrem örtlichen Finanzamt eingereicht. Hiermit entfällt in Folge auch die Veranlagungsgrundlage für die Kirchensteuer. Mit dem Kirchenaustritt entzieht die Kirche der ausgetretenen Person formal auch die Erlaubnis, an Sakramenten der Kirche (Taufe; Firmung/Konfirmation; Heirat; Beerdigung; Beichte; Hostie während der Messe) teilzunehmen. Seit einem Grundsatzurteil des Leipziger Verwaltungsgerichts in 2012 ist es formal nicht mehr möglich, die Kirchensteuer nicht zu entrichten, aber trotzdem noch offizielles Mitglied der Kirchengemeinschaft zu bleiben. Der formale Kirchenaustritt ist in der Regel die einzige Möglichkeit, die Kirchensteuer auf persönlicher Ebene zu umgehen. Viele Externe, aber auch Kirchenvertreter kritisieren die Kirchensteuer daher als käuflichen Erwerb der Sakramente, welche fundamental die ursprüngliche, spirituell-religiöse Intention dieser Rituale untergrabe und diametral entgegen der eigentlichen Werte der Kirche stünden.

Bei einer im Jahr 2015 veröffentlichten repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov gaben 84 Prozent der befragten Bundesbürger an, das deutsche Kirchensteuer- und -finanzierungsmodell in seiner aktuellen Form abzulehnen. Trotz des fehlenden Rückhalts in der Bevölkerung wird weiter am Kirchensteuermodell in Deutschland festgehalten. Die Kirchen in Deutschland haben damit eine privilegierte Stellung gegenüber anderen Gemeinschaften inne.

Die Kirchenfinanzierung fußt maßgeblich auf der Kirchensteuer, allgemeinen Staatsleistungen und Subventionen. Trotz sinkender Mitgliederzahlen sind die Steuereinnahmen der Kirchen in Deutschland in den letzten Jahren gestiegen. Für das Jahr 2018 wurde der Gesamtbetrag der direkten Kirchensteuer (Römisch-Katholische und Evangelische Kirche) auf 12,4 Milliarden Euro geschätzt. Hinzu kamen allgemeine, staatliche Subventionen in Höhe von 3,88 Milliarden Euro. Rechnerisch bedeutet dies, dass rund ein Drittel der jährlichen Kirchensteuer aus dem allgemeinen Steueraufkommen, also auch aller nicht Kirchensteuerpflichtigen, gezahlt werden.

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